Mitarbeiter, ehemalige Mitarbeiter, Patienten und Geschäftspartner sind berechtigt Meldungen
abzugeben.
Meldungen
sind Mitteilungen von Informationen über Verstöße an die interne Meldestelle.
Verstöße
sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 Hinweisgeberschutzgesetz fallen. Hierzu können auch missbräuchliche Handlungen oder Unterlassungen gehören, die dem Ziel oder dem Zweck der Regelungen in den Vorschriften oder Rechtsgebieten zuwiderlaufen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fallen.
Hierunter fallen bpsw. Verstöße wie Korruption und Bestechung, Betrug oder andere strafrechtlich relevante aber auch bußgeldbewährte Verstöße. Hinzu kommen Verstöße gegen Regelungen, die für das Gesundheitswesen gelten, etwa die Nichtbeachtung oder Verletzung des Infektionsschutzgesetzes, der Hygienevorschriften für medizinische Einrichtungen oder des Datenschutzes. Ausgenommen sind jedoch Meldungen, die die Verschwiegenheitspflicht u. a. von Ärzten, Apothekern oder Angehörigen eines anderen Heilberufs und deren Gehilfen verletzen würden. Missstände, z.B. in der Pflege, können gemeldet und offengelegt werden, insofern dabei keine spezifischen Patientendaten preisgegeben werden.
Informationen über Verstöße
sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.
Unrichtige Informationen
Die interne Meldestelle hat die Vertraulichkeit der hinweisgebenden Person zu wahren, dies gilt unabhängig davon, ob die Meldestelle für die eingehende Meldung zuständig ist. Werden vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße gemeldet, genießt die hinweisgebende Person jedoch keinen Schutz gem. HinSchG. Bitte geben Sie daher Meldungen nur ab, wenn Sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die mitgeteilten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. In Zweifelsfällen kennzeichnen Sie Ihre Meldung bitte als Vermutung oder Aussage dritter Personen.
In diesem Zusammenhang möchten wir auch darauf hinweisen, dass nicht auszuschließen ist, dass Ihre Identität bspw. im Rahmen von Straf- oder Verwaltungsverfahren oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gegenüber Dritten bekannt gegeben werden muss.
Ihre Meldung geht bei der internen Meldestelle ein. Die interne Meldestelle setzt sich aus dem externen Ombudsmann, Hr. Stefan Kühleis und den Mitgliedern des Compliance-Komitees zusammen. Nicht befugte Mitarbeiter erhalten keinen Zugriff auf Ihre Meldung.
Sie können Ihre Meldung auch anonym abgeben: Telefonisch über die oben genannte Nummer oder per Post auf dem oben angegebenen Weg.
Oftmals ist eine Aufklärung effektiver möglich, wenn Sie Ihre Kontaktdaten angeben. Sofern Sie persönliche Daten angeben, können Sie versichert sein, dass Ihre Identität ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung grundsätzlich keinen anderen Personen als gegenüber den Mitgliedern der internen Meldestelle und den zur Bearbeitung der Meldung erforderlichen einzubindenden zuständigen Stellen offengelegt wird (Ausnahmen können insbesondere bei behördlichen Untersuchungen oder in Gerichtsverfahren gelten).
Nach Eingang Ihrer schriftlichen Meldung erhalten Sie innerhalb von sieben Tagen eine Eingangsbestätigung (sofern Ihre Meldung nicht anonym erfolgt ist).
Abschließend erhalten Sie innerhalb von maximal drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs Ihrer Meldung eine Rückmeldung über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen sowie die Gründe dafür.